BP Glossar PSA-Verordnung.
Vor Auswahl der PSA ist vom Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die zur Festlegung Vorgehensweise
des geforderten Schutzniveaus der Bekleidung führt (siehe ArbSchG § 3, 4, 5).
Darüber hinaus ist ein praxisorientierter Wasch-/Tragetest unabdingbar.
zur Risikobeurteilung
Im Vorfeld einer Gefährdungsbeurteilung sollte sich der Anwender die folgenden vier Fragen stellen:
WER soll geschützt werden? WAS muss geschützt werden (z. B. Rumpf, Kopf, Hände)? Wer?
WOVOR soll geschützt werden? WANN soll geschützt werden (z. B. bei allen anfallenden Arbeiten)? Wovor?
Was?
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Die Risikobeurteilung erfolgt in mehreren Stufen:
1. Vorbereiten der Gefährdungsbeurteilung 5. Durchführen der Maßnahmen Wann?
2. Ermitteln der Gefährdungen 6. Überprüfen der Durchführung
3. Beurteilen der Gefährdungen und der Wirksamkeit der Maßnahmen
4. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen 7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
Gefahren müssen immer direkt an der Quelle beseitigt oder entschärft werden.
Wo dies allein nicht zum Ziel führt, müssen in der chronologischen Reihenfolge des „TOP-Prinzips“
ergänzende und personenbezogene Maßnahmen ergriffen werden:
T Technische Maßnahmen, z. B. Lichtschranken an beweglichen Maschinenteilen
O Organisatorische Maßnahmen, z. B. Beschränkung der Arbeitszeit bei Tätigkeiten mit hoher körperlicher Belastung
P Personenbezogene Maßnahmen, z. B. Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen
Mit den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung (welche Gefahren treten auf und welche
Schutzwirkungen müssen durch die PSA erzielt werden?) kann die Festlegung der textilen PSA erfolgen.
Die europäische Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche S chutzausrüstung (PSA) gilt seit dem 21. April 2018. PSA-Verordnung
Sie regelt die Bedingungen auf dem Markt und den freien Verkehr von PSA
innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Darüber hinaus sind hier die grundlegenden
(EU) 2016/425
Sicherheitsanforderungen formuliert, die PSA erfüllen müssen, damit sie die Gesundheit
der Benutzerinnen und Benutzer schützen und deren Sicherheit gewährleisten.
CE steht für „Conformité Européenne” und bedeutet so viel wie „Übereinstimmung mit EU-Vorgaben”.
Risikokategorien von persönlichen Schutzausrüstungen
Jede PSA ist entsprechend der Risikokategorien im Anhang I der PSA-Verordnung (EU) 2016/425 einzustufen.
Die Kategorisierung wird gemäß dem Risiko vorgenommen, vor dem eine PSA schützen soll.
Dabei werden folgende drei Kategorien unterschieden:
Kategorie I: einfache PSA zum Schutz gegen minimale Gefahren (z. B. Wetterschutzkleidung).
Diese PSA bedarf keiner Zertifizierung durch eine externe Prüfstelle
und sie unterliegt keiner EU-Überwachung.
Kategorie II: PSA zum Schutz vor mittleren Risiken (z. B. Warnschutzkleidung).
Diese PSA ist durch eine externe Prüfstelle zertifiziert, unterliegt aber keiner EU-Überwachung.
Kategorie III: komplexe PSA zum Schutz vor tödlichen Gefahren und irreversiblen
Gesundheitsschäden (z. B. Hitze-, Störlichtbogen- und Chemikalienschutzkleidung).
Diese PSA muss durch eine externe Prüfstelle zertifiziert werden und unterliegt einer EU-Überwachung.
Artikel der PSA-Kategorie III tragen das CE-Zeichen mit einer vierstelligen Kenn-Nr. der Form „CE xxxx“.
Diese weist die unabhängige Überwachungsstelle aus, welche die PSA-Kleidung
regelmäßig auf Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der geltenden Verordnung überprüft.
Alle BProtected -Artikel entsprechen der PSA-Verordnung (EU) 2016/425.
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